5. März 2024 | 12:04 Uhr
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Kein kostenloser Rücktritt bei voreiligem Storno

Kunden können aufgrund außergewöhnlicher Umstände nur dann kostenlos zurücktreten, wenn diese Umstände zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung bereits bestehen. Das stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem aktuellen Urteil klar.

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Treten Umstände, die eine Reise erschweren oder aus der Sicht des Kunden unmöglich machen, erst nach dem Rücktritt von der Reise auf, kann der Reiseveranstalter eine Stornogebühr verlangen, entschied der EuGH Ende vergangener Woche.

Im konkreten Fall hatte ein Deutscher für April 2020 eine Pauschalreise nach Japan gebucht. Nach Ausbruch von Covid-19 stornierte er die Reise und erhielt seine Anzahlung zurück. Eine Stornierungsgebühr von rund 300 Euro behielt der Reiseveranstalter jedoch ein. Als Japan Ende März 2020 ein Einreiseverbot verhängte, wollte der Mann auch diesen Betrag zurückerstattet haben.

Darauf besteht bei einer voreiligen Rücktrittserklärung kein Anspruch, entschied nun der EuGH auf Vorlage des Bundesgerichtshofs (BGH). Entscheidend sei die Situation zum Zeitpunkt der Erklärung des Rücktritts. Wer diesen zu frühzeitig beschließe, müsse die Stornogebühr zahlen, urteilten die Richter.

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