Kein Schadenersatz wegen verspäteter Bahn bei Rail & Fly
Wer mit einem Rail-&-Fly-Ticket wegen Zugverspätungen den Flug verpasst, kann nicht automatisch Schadenersatz vom Veranstalter verlangen, entschied das Landgericht Koblenz. Ausschlaggebend war, dass der Reisende die Empfehlung des Veranstalters missachtet hatte, drei bis dreieinhalb Stunden vor Abflug am Flughafen zu sein.

Reise vor9
Das Landgericht Koblenz hat entschieden, dass ein Reisender nicht zwingend Anspruch auf Schadenersatz hat, wenn er seinen Flug aufgrund verspäteter Züge mit einem Rail-&-Fly-Ticket verpasst. Geklagt hatte ein Mann, der mit seiner Ehefrau zu einer Kreuzfahrt nach Norwegen starten wollte. Der Abflug von Frankfurt nach Amsterdam war für 11:50 Uhr vorgesehen. Mit der gewählten Bahnverbindung wäre er – bei planmäßiger Fahrt – um 9:18 Uhr am Flughafenbahnhof eingetroffen.
Durch Ausfälle und Verspätungen erreichte das Ehepaar Frankfurt jedoch so spät, dass der Check-in nicht mehr möglich war. Der Kläger forderte daraufhin vom Reiseveranstalter 50 Prozent des Reisepreises als Entschädigung.
Verantwortung bei Reisenden
Die Richter wiesen die Forderung zurück. Zwar sei die Bahnanreise mit Rail & Fly Bestandteil der Pauschalreise. Doch habe der Kläger das verspätete Eintreffen am Check-in selbst zu verantworten. Der Veranstalter habe in den Reiseunterlagen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Reisende für Flüge ins Nicht-EU-Ausland drei bis dreieinhalb Stunden vor Abflug am Schalter erscheinen sollten.
Mit der gewählten Verbindung wäre der Kläger selbst bei pünktlicher Ankunft nur zweieinhalb Stunden vor Abflug am Flughafen gewesen. Das Gericht sah darin eine zu enge Kalkulation.
Risiken nicht auf Veranstalter abwälzen
Nach Ansicht des Landgerichts dürfen Reiseveranstalter im Rahmen des Rail-&-Fly-Angebots allgemeine Regeln für die Anreise festlegen. Andernfalls würde das Risiko für grobe Planungsfehler der Reisenden ohne Grund auf die Anbieter abgewälzt. Die Richter betonten in ihrem Urteil (Az. 16 O 43/24) zudem, dass die Bahn für ihre Unzuverlässigkeit bekannt sei. Daher könne nicht von einem optimalen Ablauf ausgegangen werden.
Christian Schmicke