Falsche Angaben zum Zimmerzustand sind ein Reisemangel
Das Amtsgericht München hat entschieden, dass ein Reisender eine Pauschalreise wirksam kündigen durfte, nachdem sich Angaben des vermittelnden Reisebüros zum Zustand des Hotelzimmers als unzutreffend herausgestellt hatten.

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Der Kläger, ein Reiseveranstalter, verlangte eine Stornogebühr von 657 Euro, die ihm das Gericht jedoch nicht zusprach. Nach Meinung der Richter lag ein erheblicher Reisemangel vor, da dem Kunden bei der Buchung zugesichert worden war, dass alle Hotelzimmer renoviert seien.
Falsche Angaben zum Zustand des Zimmers
Der Kunde hatte seine Reise im März 2025 gebucht und dabei besonderen Wert auf den Renovierungszustand des Zimmers gelegt, wie es heißt. Ein Mitarbeiter des Reisebüros bestätigte ihm auf Nachfrage, dass sämtliche Zimmer des Hotels modernisiert seien, und legte entsprechende Beispielbilder vor. Nachträglich stellte der Reisende jedoch fest, dass nicht alle Zimmer renoviert waren und für ihn auch kein renoviertes Zimmer gebucht worden war. Daraufhin kündigte er die Reise noch vor Antritt.
Veranstalter haftet für Angaben des Reisebüros
Das Amtsgericht sah darin eine wirksame Kündigung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Es erklärte, der Reiseveranstalter hafte für Zusicherungen eines vermittelnden Reisebüros, wenn diese für den Vertragsabschluss maßgeblich sind. Im konkreten Fall habe die Aussage des Reisebüros die Leistungsbeschreibung des Veranstalters ergänzt und sei für den Kunden kaufentscheidend gewesen. Mit der Verwendung von Beispielbildern habe der Veranstalter zudem selbst den Anschein erweckt, alle Zimmer verfügten über den zugesicherten Standard.
Das Urteil vom 8. September (Az.: 112 C 7280/25) ist noch nicht rechtskräftig.