Keine Entschädigung für verpassten Flug am Airport Hahn
Ein Fluggast, der aufgrund aus seiner Sicht zu langsamer Sicherheitskontrollen am Flughafen Hahn seinen Flug verpasste, hat keinen Anspruch auf Entschädigung, entschied das Landgericht Koblenz. Der Grund: Sein Erscheinen am Airport eine Stunde und 45 Minuten vor Abflug habe nicht den Empfehlungen des Flughafens entsprochen.

Reise vor9
Der Kläger, der es im Mai 2023 wegen angeblich mangelhafter Abfertigung am Flughafen Hahn nicht auf seinen Flug nach Thessaloniki schaffte, hatte erklärt, mit seiner mitreisenden Ehefrau morgens gegen vier Uhr am Flughafen Hahn gewesen zu sein. Nach Aufgabe des Gepäcks habe sich das Paar direkt zur Handgepäck- und Personenkontrolle begeben. Die dortige Kontrolle habe aber so lange gedauert, dass das Paar den Flug um 5.45 Uhr verpasst habe. Auch anderen Fluggästen sei es so ergangen, erklärte er.
Fluggast hätte früher kommen sollen
Nach Ansicht des Gerichts hat der Mann jedoch keinen Anspruch auf Entschädigung. Denn nach den Empfehlungen des Flughafens und sämtlicher Fluggesellschaften sollte er sich zwei bis drei Stunden vor dem geplanten Abflug am Flughafen einfinden. Er sei aber erst eine Stunde und 45 Minuten vorher eingetroffen und habe in dieser Zeit auch noch das Gepäck aufgeben müssen.
Auch die Aussagen des Klägers, die Abfertigung der Fluggäste sei "langsam und schleppend" verlaufen und die Sicherheitskontrolle zu knapp besetzt gewesen, seien nicht ausreichend bewiesen worden, urteilten die Richter. Das beklagte Bundesland Rheinland-Pfalz hatte einen Organisationsmangel bestritten. Zu keinem Zeitpunkt sei es zu Staus von Passagieren gekommen – und es sei auch kein weiterer Fluggast bekannt, der den Flug verpasst hätte.