31. Juli 2025 | 12:23 Uhr
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Urteil zu Informationspflichten von OTAs

Online-Vermittlungsportale müssen auf notwendige Durchreiseautorisierungen wie das US-Esta hinweisen, wenn der Buchungsprozess ausschließlich über ihre Plattform erfolgt. Das entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Hintergrund ist der Fall einer Familie, der ein Flug verweigert wurde, weil sie nicht über eine erforderliche Transitgenehmigung informiert war.

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Online-Reisevermittler müssen über erforderliche Durchreisegenehmigungen informieren, wenn sie Flugreisen vermitteln, die ausschließlich über ihre Plattform gebucht werden. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden. In dem Fall ging es um eine fehlende Esta-Genehmigung für einen Zwischenstopp in den USA.

Fehlender Hinweis führte zur Beförderungsverweigerung

Eine Familie hatte über ein Vermittlungsportal einen Flug von Zürich nach Auckland gebucht, mit Zwischenstopp in Los Angeles. Auf der Buchungsplattform fehlte jedoch der Hinweis, dass auch für Transitreisende in den USA eine elektronische Reisegenehmigung (ESTA) erforderlich ist. Am Reisetag wurde der gesamten Familie das Boarding verweigert.

Ein Verbraucherverband klagte gegen den Plattformbetreiber. Das Landgericht gab der Klage statt. Die Berufung des Unternehmens hatte vor dem OLG Frankfurt keinen Erfolg.

Gericht sieht wesentliche Informationspflicht verletzt

Das Gericht stellte klar, dass keine allgemeine Aufklärungspflicht im Geschäftsverkehr besteht. In diesem Fall sei der Vermittler jedoch verpflichtet, auf die Durchreisebedingungen hinzuweisen, da der gesamte Buchungsvorgang auf seiner Plattform stattfand.

Der Hinweis auf mögliche Transitvisa sei eine wesentliche Information über die Dienstleistung Flugreise, so das OLG. Ohne diese Genehmigung könne der Flug nicht angetreten werden. Auch ein verständiger Durchschnittsverbraucher rechne bei Zwischenstopps nicht automatisch mit einer Visumspflicht.

Bei kurzfristiger Buchung könne ein fehlender Hinweis dazu führen, dass ein Transitvisum nicht mehr rechtzeitig beantragt werden kann. Auch die zusätzlichen Kosten eines solchen Visums könnten die Entscheidung für oder gegen eine Flugverbindung beeinflussen.

Entscheidung noch nicht rechtskräftig

Das beklagte Unternehmen kann noch Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen. Eine höchstrichterliche Klärung steht damit noch aus. Das Urteil könnte dennoch Signalwirkung für die gesamte Branche haben. Reisevermittlungsportale müssen bei der Darstellung von Flugverbindungen prüfen, ob sie ihren Informationspflichten ausreichend nachkommen – insbesondere bei Routen mit Zwischenstopps in visumspflichtigen Drittstaaten.

Christian Schmicke

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