Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat entschieden, dass die Sozialhilfe auch für nicht pflegeversicherte Menschen dieselben Leistungen übernehmen muss wie bei gesetzlich Pflegeversicherten. Zur sogenannten "Hilfe zur Pflege" zählen demnach neben Heimkosten auch zusätzliche Betreuungsangebote, wenn es entsprechende Vergütungsvereinbarungen zwischen dem jeweiligen Heim und den Pflegekassen gibt. Ärzteblatt