20. August 2025 | 15:51 Uhr
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OLG entscheidet im Zubringerstreit für Lufthansa

Lufthansa muss Passagiere des Konkurrenten Condor auch weiterhin nicht zu Vorzugskonditionen ans Drehkreuz Frankfurt bringen. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf am Mittwoch.

Justitia

Condor hat vor Gericht eine weitere Niederlage im Zubringerstreit erlitten

Nach mehreren Entscheidungen im Eilverfahren hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in dem seit Jahren schwelenden Streit zwischen Condor und Lufthansa um vergünstigte Zubringerflüge für deren Langstrecken nun auch in der Hauptsache entschieden. Der zuständige Senat erklärte eine entsprechende Anordnung des Bundeskartellamtes aus dem Jahr 2022 aus formalen Gründen für rechtswidrig (Az.: VI -Kart 7/22). Das bedeutet konkret, dass Lufthansa nicht gegen Kartellrecht verstieß, als sie Ende 2020 ein bis dahin bestehendes Special Prorate Agreement (SPA) mit Condor gekündigt hatte. 

Lufthansa hat die zuvor über lange Jahre erbrachte Dienstleistung bereits Ende 2024 eingestellt. Condor muss seitdem für Umsteiger höhere Preise für Lufthansa-Tickets zahlen und kann nicht mehr im vorher gewohnten Maße über Sitzplatzkapazitäten verfügen. Die deutlich kleinere Fluggesellschaft hat als Reaktion darauf bereits das eigene Zubringernetz nach Frankfurt deutlich verstärkt. Man prüfe die Entscheidung und nächste Schritte, teilte die Airline mit.

Lufthansa zufrieden, Condor prüft weitere Schritte

Der Lufthansa-Konzern zeigte sich erwartungsgemäß zufrieden mit der Entscheidung. Ein Sprecher erklärte: "Damit haben alle entscheidenden Verfahren bestätigt, dass die Kündigung der Sondervereinbarungen mit Condor rechtlich zulässig war." Die Lufthansa Group werde Condor – wie anderen Wettbewerbern auch – weiterhin Zubringerflüge im Rahmen eines sogenannten Interlining-Abkommens zur Verfügung stellen.

Ein Condor -Sprecher sagte, man nehme zur Kenntnis, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf eine Entscheidung des Bundeskartellamts aufgehoben habe, die die Lufthansa verpflichtet hatte, von einer Kündigung des Zubringervertrags abzusehen und mit Condor einen neuen, verbesserte Vertrag zu schließen. Die Entscheidung des OLG Düsseldorf zur Aufhebung stütze sich indes ausschließlich auf Verfahrensfehler des Bundeskartellamts. Inhaltlich habe es über Condors Anspruch auf Zubringung nicht entschieden. Condor prüfe die Entscheidung und nächste Schritte.

Der Ferienflieger ergänzte, man bleibe "konstruktiven Verhandlungen über die weitere Regelung von Zubringerflügen gegenüber aufgeschlossen" und setze sich konsequent für einen fairen Wettbewerb ein.

Christian Schmicke