3. September 2025 | 12:47 Uhr
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Außergerichtliche Einigung bei Klage gegen Check 24

Der Rechtsstreit zwischen Mandanten des Anwalts Holger Hopperdietzel und Check 24 im Zusammenhang mit der FTI-Insolvenz ist beigelegt. Die Parteien einigten sich außergerichtlich, ein Urteil bleibt damit aus. Inhalte der Einigung sind nicht bekannt. 

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Im Verfahren zwischen dem Wiesbadener Reiserechtler Holger Hopperdietzel und Check 24 wird es keinen Richterspruch geben. Kurz vor einem möglichen Prozess verständigten sich die Parteien außergerichtlich. Über die Details sei Stillschweigen vereinbart worden, heißt es.

Der Anwalt vertrat eine Familie aus dem Rhein-Main-Gebiet, die kurz vor der FTI-Insolvenz im Juni 2024 über das Vergleichsportal Hotelübernachtungen in Spanien als Einzelleistung gebucht hatte. Weil diese nicht Teil einer Pauschalreise waren, griff die Absicherung des Deutschen Reisesicherungsfonds nicht. Die Betroffenen verloren 7.725 Euro und versuchten, den Betrag über eine Schadensersatzforderung zurückzuholen.

Vorwurf der Pflichtverletzung

Hopperdietzel machte dabei geltend, dass die finanziellen Schwierigkeiten von FTI schon lange vor der Pleite bekannt gewesen seien. Check 24 habe eine Informationspflicht verletzt, indem das Portal Kunden nicht über die Risiken aufgeklärt habe. Die Klage stützte sich auf Paragraf 280 BGB.

Parallel zu dem nunmehr beigelegten Fall läuft ein Verfahren am Amtsgericht Bad Homburg. Dort vertritt Hopperdietzel ein Ehepaar, das im April 2024 ein Hotel als FTI-Einzelleistung in einem Reisebüro buchte. Die Angestellten hätten nicht darauf hingewiesen, dass der Schutz des Reisesicherungsfonds in diesem Fall nicht greife, so die Argumentation. Der Anwalt sieht nach eigenem Bekunden gute Erfolgsaussichten. Sollte die Klage abgewiesen werden, wolle er in Berufung gehen.

Ein weiteres Verfahren ist am Amtsgericht Nordhorn anhängig. Dort geht es ebenfalls um eine FTI-Buchung, die ein Reisebüro vermittelt hatte. Für den 27. Oktober ist eine mündliche Verhandlung angesetzt.

Mögliche Folgen für Vermittler

Die Branche steht damit vor einer heiklen Frage. Sollte ein Gericht entscheiden, dass Vermittler über drohende Insolvenzen informieren müssen, könnten zahlreiche Klagen folgen. Unklar bleibt dabei, wann und wie ein Reisemittler eine wirtschaftliche Schieflage bei einem Veranstalter erkennen sollte und ab welchem Punkt eine Hinweispflicht greifen könnte. Schließlich könnte es für ein Reisebüro auch juristische Konsequenzen haben, wenn es aktiv von der Buchung eines Anbieters abrät, weil es dessen wirtschaftliche Situation als schlecht einschätzt – falls dieser Anbieter davon erfährt.

In juristischer Hinsicht bleibt die außergerichtliche Einigung unbefriedigend, weil sie keine Entscheidung in der Sache bringt. Es ist wohl davon auszugehen, dass Check 24 den Klägern eine Kompensation angeboten hat, um den Gerichtsprozess zu vermeiden. Ungeachtet dessen wäre eine juristische Klärung der Informationspflichten des Vertriebs – bei allen anschließenden Fragen, die sich dann stellen würden – aus Branchensicht wünschenswert.

Christian Schmicke

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