DRV sieht keine Grundlage für Provisionsrückforderung
Nach Einschätzung des Verbandes müssen Reisebüros in Folge der Insolvenz von Thomas Cook nicht mit einer Forderung zur Rückzahlung bereits gezahlter Provisionen rechnen. Dies wäre "laut Rechtsauffassung des DRV nicht rechtens", teilt er mit.
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Der DRV gibt in Sachen Provisionsrückforderung Entwarnung
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Gemäß § 87a Abs. 3 S. 1 HGB habe der Handelsvertreter, in dem Fall also der Vermittler der Reise, auch dann einen Anspruch auf die Provision, wenn feststehe, dass der Unternehmer das Geschäft nicht ausführt und die Nichtausführung auf Umständen beruhe, die vom Unternehmer zu vertreten seien.
Eine Insolvenz sei nach Auffassung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich vom Unternehmen zu vertreten, teilt der DRV mit. Es sei denn, die Insolvenz wäre unverschuldet infolge höherer Gewalt. Außerdem könne vom Anspruch auf Zahlung einer Provision nicht zum Nachteil des Handelsvertreters abgewichen werden.